Regulierungsmöglichkeiten der Leerverkäufe von Aktien

Aktien-Guru Aktien 4aLeerverkäufe sind gesetzlich nicht speziell geregelt. In verschiedenen europäischen und nicht-europäischen Staaten besteht die Möglichkeit, Leerverkäufe vorübergehend einzuschränken oder ganz zu untersagen. In Deutschland kann die BaFin gemäß § 4 Abs. 1 WpHG Leerverkäufe in inländischen Aktien untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht. Vergleichbare Eingriffsmöglichkeiten gibt es in anderen Ländern.

So z. B. hat die BaFin im Zuge der Finanzkrise ab 2007 (zeitweilig) ungedeckte Leerverkäufe von Aktien bestimmter Kreditinstitute, Börsenbetreiber, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche verboten, da bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte ein Einwirken auf die Marktpreise zu exzessiven Preisbewegungen führe, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten. Ende Januar 2010 wurde in Deutschland das Verbot ungedeckter Leerverkäufe, das die Aktien von elf Finanzunternehmen betraf, von der BaFin wieder aufgehoben, da sich die Situation an den Finanzmärkten wieder entspannt hatte.

Ab 2007 wurden Leerverkäufe von Finanzwerten ebenso in Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Australien, Kanada, Taiwan, Portugal und Irland und in Österreich verboten oder eingeschränkt. In den Vereinigten Staaten hat die SEC (United States Securities and Exchange Commission) 2005 eine spezielle Regelung, die Regulation SHO, für das Naked Short Selling aufgestellt und diese Regelungen im September 2008 verschärft.

Im Zuge der Eurokrise wurden im August 2011 Leerverkäufe von Finanzwerten in Frankreich und Italien vorübergehend verboten. Spanien und Belgien planen nach Angaben der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ähnliche Maßnahmen.

Rechtslage und Verbotsmöglichkeit

Seit 2012 hat die ESMA die Befugnis erhalten, Leerverkäufe zu verbieten. Es gilt die EU-Verordnung (EU-LeerverkaufsVO) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (CDS) und vier konkretisierende Ausführungsvorschriften hinsichtlich Begriffsbestimmungen, Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards und technische Regulierungsstandards. Die EU-Leerverkaufsregulierung sieht Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten CDS auf öffentliche Schuldtitel (Art. 12 ff. EU-LeerverkaufsVO) und Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Art. 5 ff. EU-LeerverkaufsVO) vor. Im Januar 2014 bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass die EU Leerverkäufe verbieten dürfe.

Meldepflicht

Hält eine natürliche oder juristische Person signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die an einem Handelsplatz der EU gehandelt werden, sind diese seit dem 1. November 2012 gemäß der EU-LeerverkaufsVO der zuständigen Behörde zeitnah anzuzeigen.

Eine „Netto-Leerverkaufsposition“ liegt vor, wenn die Anzahl der gehaltenen Short-Positionen die Anzahl der gehaltenen Long-Positionen übersteigt. Bei Aktien liegt beispielsweise Signifikanz vor, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,2% oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals beträgt („Meldeschwelle“). Werden 0,5% oder mehr erreicht, werden die Positionen der Öffentlichkeit offengelegt („Offenlegungsschwelle“). In Deutschland sind offengelegte Netto-Leerverkaufspositionen dem Bundesanzeiger zu entnehmen.